Satzung

Satzung – Verein der Freunde der Württembergischen Landesbühne

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Verein der Freunde der Württembergischen Landesbühne Esslingen e.V., hat seinen Sitz in 73728 Esslingen am Neckar, Ritterstr. 11 und ist nach der Gründungsversammlung in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  2. Der Verein hat das Ziel der ideellen und finanziellen Förderung der Belange der Württembergischen Landesbühne. Er will ferner das Kunstverständnis der Mitglieder durch Einführungen, Vorträge und anderer Veranstaltungen künstlerischer Art vertiefen und an der Klärung das Theater betreffender Fragen mitarbeiten.
  3. Der Verein ist überparteilich und konfessionell unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung des Beitrittsformulars erworben. Der Vorstand ist berechtigt, eine Aufnahme aus wichtigen Gründen abzulehnen.
  2. Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die Württembergische Landesbühne besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Vorstand legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Dieser Vorschlag ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
  2. Austritt: Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich, und sie muss schriftlich bis zum 30. September erfolgen.
  3. Ausschluss durch den Vorstand: Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung ist bei der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ohne Begründung zu entscheiden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 Organe

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Einberufung und Tagesordnung werden durch den Vorsitzenden mit Einladungsschreiben mindestens vier Wochen vorher bekanntgegeben. Das Einladungs-schreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder wenn mehr als 1/5 aller Mitglieder unter Angabe eines Grundes einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.Sie sind spätestens sechs Wochen nach Eintritt des Einberufungsgrunds vom Vorstand einzuberufen. Im übrigen gelten für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Mehrheiten werden nach der Zahl der abgegebenen Stimmen berechnet,
    soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht (z.B. § 11.1).
  2. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder bei Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.
  4. Die stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem weiteren Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt ferner die Berichte des Vorstands und der Revisoren entgegen und erteilt auf Antrag der Revisoren mit einfacher Mehrheit die Entlastung.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich begründet vorliegen.Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anträge mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn diese in der Einladung angekündigt sind.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern.
    1. Vorsitzender
    2. Zwei stellv. Vorsitzenden
    3. Kassenführer
    4. Schriftführer
    5. Öffentlichkeitsreferent
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden allein oder von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und ist verantwortlich. Seine Wahl erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren; er bleibt jedoch bis zum Vollzug der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Bis dahin kann sich der Vorstand provisorisch ergänzen und die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterführen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder – darunter der Vorsitzende oder seine Stellvertreter – anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die der Stellvertreter.Der Vorstand führt ehrenamtlich alle laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Eine anderweitige Beschlussfassung ist möglich, sofern mindestens Dreifünftel der Vorstandsmitglieder mit der Art der Beschlussfassung einverstanden sind. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Rechtsgeschäfte, die über Zweidrittel des Vereinsvermögens hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung betrifft lediglich das Innenverhältnis.
  7. Der Vorstand kann Beiräte ernennen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Die Beiräte sind nur beratendes, nicht bestimmendes Gremium.
  8. Dem Schriftführer obliegen allgemeine Verwaltungsaufgaben. Zudem erstellt er die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Zusammenkünfte und unterschreibt mit dem Vorsitzführenden.

§ 10 Revisoren

  1. Den von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Revisoren obliegt die regelmäßige Prüfung der Kassenführung des Vereins und Berichterstattung darüber in der Mitgliederversammlung. Beide Revisoren sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Bücher und Belege des Vereins zu nehmen und verpflichtet, eine Bücher- und Kassenprüfung rechtzeitig zum Termin der Jahreshauptversammlung vorzunehmen. Sie haben über jede Prüfung einen unterzeichneten Prüfbericht nach Abschluss der Prüfung dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskunft zu geben.
  2. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen von beiden Revisoren unterzeichneten Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Revisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung erfolgen. Ein diesbezüglicher Antrag bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von Vierfünftel aller erschienener Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Esslingen, die es mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes der Württembergischen Landesbühne oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung kultureller Art zuführen soll.
  3. Liquidatoren sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.
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